CONDITIONS OF SALE

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Marvex bv mit Sitz in Roosendaal, Niederlande.
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Artikel 1 Definitionen

1.1 Unter "Marvex" ist in diesen Geschäftsbedingungen zu verstehen: Marvex bv

1.2 Unter dem "Abnehmer" ist in diesen Geschäftsbedingungen zu verstehen: Jede natürliche oder juristische Person, die im Zusammenhang mit dem Kauf von Waren von Marvex, der Leistung von Diensten oder der Erbringung irgendeiner anderen Leistung gegenüber Marvex Verpflichtungen hat oder zu diesem Zwecke Verhandlungen mit Marvex führt.

1.3 Unter den "Parteien" ist in diesen Geschäftsbedingungen zu verstehen: Marvex und der Abnehmer.

Artikel 2 Allgemeines

2.1 Alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Dienstleistungen von Marvex erfolgen ausschließlich unter Anwendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.2 Die Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen kann unter anderem durch den Abdruck auf Geschäftsbriefen (Rückseite), Angeboten, Preislisten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen erfolgen.

2.3 Sondervereinbarungen, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen oder sie ergänzen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, und gelten nur für den jeweiligen Einzelfall.

2.4 Die Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2.5 Falls diese Geschäftsbedingungen auch in einer anderen Sprache als der niederländischen verfügbar sind, ist in Zweifelsfällen stets der niederländische Text entscheidend.

2.6 Falls eine Bestimmung in einem Vertrag oder diesen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein sollte, gilt diese Bestimmung mit einem Inhalt und Umfang fort, der zum einen wirksam ist und zum anderen der vertraglichen Bestimmung möglichst nahekommt. Die eventuelle teilweise Nichtigkeit eines Vertrages und/oder dieser Geschäftsbedingungen läßt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen und/oder der übrigen Geschäftsbedingungen unberührt.

2.7 Wenn Marvex im Einzelfall nicht auf der strikten Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen besteht, führt das nicht dazu, daß diese Geschäftsbedingungen nicht mehr gültig sind oder daß Marvex das Recht verliert, in künftigen anderen oder vergleichbaren Fällen die strikte Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen zu verlangen.

Artikel 3 Angebote

3.1 Alle Angebote, Preisangaben, Kostenvoranschläge u.ä. von Marvex sind gänzlich freibleibend, unabhängig davon, ob sie einzeln oder in Preislisten, mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf andere Weise gemacht wurden.

3.2 Alle bei einem Angebot o.ä. gemachten Angaben und/oder Spezifikationen bezüglich der Farben, Maße, Anzahl, Gewichte, Inhalt, Verarbeitung u.ä. gelten stets nur annäherungsweise und sind für Marvex nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

3.3 Absatz 2 gilt auch für vorgestellte oder verteilte Muster, Modelle oder Beispiele. Die Beschaffenheit der zu liefernden Waren kann von dem Muster, Modell oder Beispiel abweichen, es sei denn, daß Marvex dem Abnehmer vorher ausdrücklich schriftlich bestätigt hat, daß die Lieferung dem Muster, Modell oder Beispiel genau entsprechen werde.

3.4 Wenn ein Angebot o.ä. von Marvex nicht innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Auftragserteilung angenommen wird, verfällt es und Marvex kann dann verlangen, daß das Angebot mit allen dazugehörenden Berechnungen u.ä. innerhalb von acht Tagen franko an Marvex zurückgesandt wird.

Artikel 4 Verträge

4.1 Ein Vertrag kommt zwischen den Parteien erst dann zustande, wenn Marvex einen Auftrag des Abnehmers schriftlich bestätigt oder wenn Marvex mit der Ausführung des Auftrages beginnt.

4.2 Eventuelle spätere Ergänzungsvereinbarungen oder Änderungen sind für Marvex nur verbindlich, wenn sie schriftlich von ihr bestätigt wurden.

4.3 Vereinbarungen mit untergeordneten Mitarbeitern, Vertretern oder anderen Zwischenpersonen von Marvex sind für Marvex nicht verbindlich, bevor sie schriftlich von der Geschäftsführung von Marvex bestätigt wurden.

4.4 Der Vertragsinhalt gilt als in der Auftragsbestätigung richtig und vollständig wiedergegeben, es sei denn, daß dem unverzüglich per Fax widersprochen wird.

4.5 Wenn es aus technischen Gründen nach eigenem Ermessen von Marvex gerechtfertigt ist, ist Marvex berechtigt, Änderungen bezüglich der Farben, Maße usw. in akzeptablen Grenzen vorzunehmen.

4.6 Wenn Marvex mit zwei oder mehr Personen bzw. juristischen Personen einen Vertrag abschließt, ist jede dieser (juristischen) Personen für die Einhaltung der Verpflichtungen einzeln haftbar, die sich aus diesem Vertrag für sie ergeben.

4.7 Marvex behält sich das Recht vor, für die Ausführung des mit dem Abnehmer geschlossenen Vertrages dritte Personen einzusetzen.

Artikel 5 Immaterielle und gewerbliche Schutzrechte

5.1 Wenn es nicht schriftlich anders vereinbart wurde, behält Marvex die Urheberrechte und alle anderen immateriellen und gewerblichen Schutzrechte für die von ihr versandten Entwürfe, Zeichnungen, Skizzen, Ansichten, Berechnungen, Muster, Modelle, Programme und Angebote. Diese Gegenstände bleiben Eigentum von Marvex und dürfen ohne ihre ausdrückliche Zustimmung nicht kopiert, Dritten zugänglich gemacht oder auf andere Weise verwendet werden, unabhängig davon, ob dem Abnehmer dafür Kosten berechnet worden sind. Der Abnehmer ist verpflichtet, diese Gegenstände auf erste Anforderung an Marvex zurückzugeben.

5.2 Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Artikels schuldet der Abnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von NLG 1.000,00 für jede Übertretung bzw. für jeden Tag einschließlich angefangener Tage, unbeschadet der weiteren Rechte, die Marvex deswegen geltend machen kann.

Artikel 6 Preise

6.1 Die vereinbarten Preise beruhen auf den kostenbestimmenden Umständen zum Zeitpunkt des Angebotes. Marvex behält sich das Recht vor, Änderungen der kostenbestimmenden Umstände, die sich nach dem Zeitpunkt des Angebotes oder der Auftragsbestätigung ergeben haben und auf die Marvex bei objektiver Würdigung keinen Einfluß hatte, wie z.B. die Erhöhung der Materialpreise, der Fracht- oder Transporttarife, Sozialabgaben, Zölle, Ein- und Ausfuhrsteuern und der Umsatzsteuer, an den Abnehmer durchzuberechnen.

6.2 Kosten für Ergänzungen und/oder Änderungen des Auftrages oder Vertrages gehen zu Lasten des Abnehmers.

6.3 Die Preise gelten für die Lieferung ab Fabrik/Magazin/Lager und sind exklusive Umsatzsteuer. Eventuelle Transport- und Versicherungskosten sind nicht im Preis enthalten, es sei denn, daß dies schriftlich anders vereinbart wurde.

Artikel 7 Zahlungen

7.1 Für jeden Vertrag gilt: Die Zahlung erfolgt netto in Geld. Hiervon abweichende Zahlungsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

7.2 Die Verrechnung oder Zurückbehaltung des zu zahlenden Kaufpreises durch den Abnehmer ist nicht zulässig.

7.3 Alle Zahlungen müssen am Sitz von Marvex erfolgen oder durch Überweisung auf ein von Marvex angegebenes Bank- oder Girokonto.

7.4 Zahlungen müssen in der Währung erfolgen, in der die vereinbarten Preise von Marvex schriftlich bestätigt wurden.

7.5 Zahlungen des Abnehmers werden zunächst auf die von ihm geschuldeten Verzugszinsen und (außer-)gerichtlichen Kosten angerechnet, danach auf die älteste offenstehende Forderung, auch dann, wenn der Abnehmer angibt, daß die Zahlung auf eine spätere Forderung angerechnet werden soll.

7.6 Der Abnehmer befindet sich ohne weitere Mahnung in Verzug, sobald die angegebene Zahlungsfrist abgelaufen ist. Wenn Marvex hinsichtlich der rechtzeitigen Erfüllung der Pflichten des Abnehmers begründete Zweifel hegt, sind die Forderungen von Marvex sofort fällig, unabhängig von einer vereinbarten Zahlungsfrist.

7.7 Für die Dauer seines Verzuges schuldet der Abnehmer bezüglich der offenstehenden Forderungen einen Verzugszins in Höhe von 1,5 % pro angefangenen Monat. Gleichzeitig erhöht sich der Betrag, von dem der Verzugszins geschuldet wird, nach Ablauf eines Jahres um den während dieses Jahres aufgelaufenen Verzugszins.

7.8 Bei einer außergerichtlichen Einziehung schuldet der Abnehmer neben der Hauptsumme und dem Verzugszins weiterhin die bei Marvex tatsächlich entstandenen Inkassokosten.

Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens: - 15 % für den ersten Betrag von NLG 6.500,-- (bei einem Mindestbetrag von NLG 250,--), - 10 % für den weiteren Betrag bis zu NLG 13.000,--, - 8 % für den weiteren Betrag bis zu NLG 32.500,--, - 5 % für den weiteren Betrag bis zu NLG 130.000,--, - 3 % für den weiteren Betrag über NLG 130.000,-- der offenstehenden Hauptsumme, mindestens aber NLG 150,-- zuzüglich Umsatzsteuer.

7.9 Befindet sich der Abnehmer mit einer Zahlung in Verzug, ist Marvex berechtigt, ihre Leistungen zurückzubehalten, oder aber ohne richterliche Entscheidung den Vertrag zu kündigen. Im letzteren Falle ist der Abnehmer verpflichtet, Marvex 25 % der noch nicht fälligen und/oder noch nicht geschuldeten Beträge als Entschädigung für die entstandenen Verkaufskosten und den entgangenen Gewinn zu zahlen. Außerdem ist der Abnehmer verpflichtet, alle anderen Kosten, die bei Marvex zur Vorbereitung der von ihr zu erbringenden Leistungen entstanden sind, sowie allen weiteren Marvex entstandenen Schaden zu vergüten.

Artikel 8 Anzahlungen und Sicherheiten

8.1 Marvex ist berechtigt, beim Abschluß des Vertrages sowie vor oder während der Durchführung eines Auftrages eine Anzahlung (Vorauszahlung) zu verlangen.

Marvex ist stets berechtigt, vor einer Lieferung oder vor der Fortsetzung der Lieferung oder Vertragserfüllung vom Abnehmer zu verlangen, daß er eine ausreichende Sicherheit für die Erfüllung seiner Zahlungspflichten stellt. Der Abnehmer verpflichtet sich, die verlangte Sicherheit innerhalb von acht Tagen zu stellen. Mit Ablauf dieser Frist gerät der Abnehmer in Verzug, ohne daß es hierzu einer Mahnung bedarf.

Artikel 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Marvex behält sich das Eigentum an allen von ihr an den Abnehmer gelieferten Sachen so lange vor, bis der Kaufpreis für alle diese Sachen, auch für noch zu liefernde Sachen, vollständig bezahlt ist. Wenn Marvex im Zusammenhang mit diesen Kaufverträgen für Rechnung und Gefahr des Abnehmers Arbeiten durchführt, gilt der Eigentumsvorbehalt fort, bis der Abnehmer auch diese Forderungen von Marvex vollständig bezahlt hat. Weiterhin gilt der Eigentumsvorbehalt auch für sonstige Forderungen, die Marvex gegen den Abnehmer wegen der Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber Marvex zustehen. Solange das Eigentum an den gelieferten Sachen nicht auf den Abnehmer übergegangen ist, darf dieser die Sachen nicht verpfänden oder einem Dritten irgendwelche Rechte daran einräumen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 9.3. Gelieferte Sachen, die durch Bezahlung Eigentum des Abnehmers geworden sind, sich aber noch im Besitz von Marvex befinden, dienen Marvex als Pfand für die weitere Absicherung von Forderungen, die Marvex aus irgendeinem Grunde gegen den Abnehmer zustehen könnten.

9.2 Der Abnehmer wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen sorgfältig und als stets wiedererkennbares Eigentum von Marvex aufbewahren. Der Abnehmer wird die Sachen für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen alle üblichen Risiken versichern. Alle Versicherungsansprüche des Abnehmers aus den genannten Versicherungen werden auf Wunsch von Marvex vom Abnehmer an sie zur weiteren Absicherung der Forderungen von Marvex gegen den Abnehmer gemäß Art. 3:239 Burgerlijk Wetboek (BW - Bürgerliches Gesetzbuch) verpfändet. Wenn der Abnehmer seinen Zahlungspflichten gegenüber Marvex nicht nachkommt oder Marvex berechtigte Gründe zu der Annahme hat, er werde seinen Pflichten nicht nachkommen, kann Marvex die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen jederzeit zurücknehmen (lassen). Nach der Rücknahme wird dem Abnehmer der Verkehrswert gutgeschrieben, in keinem Falle aber mehr als der ursprüngliche Kaufpreis abzüglich der Rücknahmekosten.

9.3 Der Abnehmer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt oder Vorbehalt eines Pfandrechts gelieferten Sachen im Rahmen seiner normalen Geschäfte an Dritte zu verkaufen und zu übertragen. Beim Verkauf auf Kredit ist der Abnehmer verpflichtet, sich bei seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Bestimmungen dieses Artikels auszubedingen. Der Abnehmer verpflichtet sich, die Forderungen, die ihm gegen seine Abnehmer zustehen, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Marvex an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Der Abnehmer verpflichtet sich weiterhin, die genannten Forderungen auf Wunsch von Marvex an diese gemäß Art. 3:239 BW zur weiteren Absicherung aller ihrer Forderungen gegen ihn zu verpfänden.

Artikel 10 Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht

10.1 Marvex darf bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Abnehmers auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers Sachen, Unterlagen und Gelder jedem Dritten gegenüber einbehalten.

10.2 Alle Sachen, Unterlagen und Gelder, die Marvex aus welchen Gründen auch immer erhält oder erhalten wird, dienen als Unterpfand für alle Forderungen, die ihr gegen den Abnehmer zustehen oder zustehen werden.

10.3 Marvex kann die ihr nach Absatz 1 und 2 zustehenden Rechte gleichzeitig für diejenigen Forderungen ausüben, die ihr gegen den Abnehmer noch aus früheren Verträgen und/oder Lieferungen zustehen.

10.4 Bei Nichterfüllung der Forderung kann das Unterpfand in der gesetzlich geregelten Weise oder, falls hierüber Einigung erzielt wurde, freihändig verkauft werden.

Artikel 11 Lieferung und Lieferzeit

11.1 Die von Marvex angegebenen Liefer- bzw. Auslieferungstermine werden anhand der bei Vertragsschluß gegebenen Umstände sorgfältig ermittelt.

11.2 Wegen der Art ihres Unternehmens und ihrer Produkte ist Marvex in bedeutendem Umfang von den Leistungen Dritter abhängig (wie Lieferanten, Transporteure, Zollbehörden und andere Stellen), so daß Marvex nicht dafür einstehen kann, daß erteilte Aufträge vollständig und rechtzeitig ausgeliefert werden können.

11.3 Die von Marvex angegebenen Liefer- bzw. Auslieferungstermine gelten nur unverbindlich und sind keine Ausschlußfristen. Die Nichteinhaltung dieser Liefer- bzw. Auslieferungstermine berechtigt den Abnehmer nicht zur Kündigung des Vertrages, es sei denn, daß Marvex nach Eingang einer Mahnung länger als 60 Tage in Verzug ist. Schadensersatz wird von Marvex in keinem Falle geschuldet.

11.4 Die von Marvex verkauften Sachen werden ab Fabrik/Lager/Magazin (aus)geliefert, wo sie sich bei Vertragsabschluß befinden.

Die Gefahr geht auf den Abnehmer über, sobald die Sachen den Betriebs- bzw. Lagerraum verlassen haben oder, falls die Sachen für den Abnehmer getrennt bereitgelegt und ihm eine Nachricht übermittelt oder übersandt wurde, daß die gekaufte Ware zur Auslieferung bereitliegt, schon zu diesem früheren Zeitpunkt. Das Transportrisiko geht zu Lasten des Abnehmers.

11.5 Das Recht auf Lieferung, das dem Abnehmer aus einem Vertrag zusteht, ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Marvex übertragbar.

11.6 Der Abnehmer ist verpflichtet, gekaufte Ware binnen 48 Stunden abzunehmen, nachdem ihm diese mittels schriftlicher Benachrichtigung zur Verfügung gestellt wurde. Nach Ablauf dieser Frist kann Marvex unbeschadet ihres Erfüllungsanspruchs den Auftrag annullieren, in welchem Falle der Abnehmer verpflichtet ist, 25 % des vereinbarten Kaufpreises als Entschädigung für die entstandenen Verkaufskosten und den entgangenen Gewinn an Marvex zu bezahlen, sofern Marvex nicht den Ausgleich des tatsächlich entstandenen Schadens verlangt.

Artikel 12 Weiterverkauf

12.1 Der Abnehmer wird die von Marvex vertraglich erworbenen Produkte ausschließlich in der originalen, von Marvex stammenden Verpackung und in unbeschädigtem und unveränderten Zustand weiterverkaufen.

12.2 Der Abnehmer darf ohne zuvor ausdrücklich erteilte schriftliche Zustimmung von Marvex keine Produkte, die von Marvex geliefert wurden, als Zugabe beim Verkauf anderer Produkte verwenden oder verwenden lassen.

12.3 Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Artikels schuldet der Abnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von NLG 1.000,00 für jede Übertretung, unbeschadet der weiteren Rechte, die Marvex deswegen geltend machen kann.

Artikel 13 Werbematerial

13.1 Werbematerial, das Marvex dem Abnehmer entgeltlich oder unentgeltlich zur Unterstützung des Verkaufs von Produkten zur Verfügung stellt, bleibt Eigentum von Marvex.

13.2 Der Abnehmer ist verpflichtet, das Werbematerial auf erstes Ansuchen von Marvex franko und auf eigenes Risiko in unbeschädigtem und unveränderten Zustand an Marvex zurückzugeben.

Artikel 14 Verpackungen

14.1 Verpackungsmaterial wird von Marvex zum Einstandspreis in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.

14.2 Eventuelle "Leihverpackungen" muß der Abnehmer Marvex binnen 14 Tagen nach der Lieferung gesäubert und in unbeschädigtem Zustand wieder zur Verfügung stellen. Gerät der Abnehmer damit in Verzug, ist er verpflichtet, Marvex die Kosten zu erstatten, die durch die Reinigung, Reparatur bzw. den Ersatz der Leihverpackung entstehen.

Artikel 15 Reklamationen

15.1 Der Abnehmer muß gelieferte Waren unverzüglich nach Lieferung auf eventuelle Abweichungen gegenüber den getroffenen Vereinbarungen kontrollieren. Eventuelle Reklamationen müssen mit genauer Angabe der Tatsachen, auf die sich die Reklamation bezieht, schriftlich bei Marvex geltend gemacht werden und binnen 8 Tagen nach dem Liefertermin dort eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Lieferungen bzw. Leistungen als vom Abnehmer unwiderruflich und unbedingt genehmigt. Eventuelle Rechtsansprüche müssen spätestens ein Jahr nach rechtzeitiger Reklamation anhängig gemacht worden sein, andernfalls sind sie verfallen.

15.2 Jedes Recht zur Reklamation erlischt, wenn und sobald der Abnehmer die Lieferung öffnet, verarbeitet, ändert oder mit anderen Sachen vermischt.

15.3 Bei im Handel und der Branche üblichen oder geringfügigen Abweichungen der Qualität, der Maße, des Gewichts, der Farbe oder der Menge u.ä. ist eine Reklamation nicht zulässig.

15.4 Marvex ist nur verpflichtet, eingegangene Reklamationen zur Kenntnis zu nehmen, wenn der Abnehmer alle vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Marvex, aus welchem Rechtsgrund auch immer, erfüllt hat. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, seine Leistungen wegen einer von ihm eingereichten Reklamation zurückzubehalten.

15.5 Wenn die Reklamation des Abnehmers unter Beachtung der vorstehenden Regelungen begründet ist, wird Marvex nach Absprache mit dem Abnehmer binnen angemessener Frist ein Produkt derselben Art nachliefern oder die nötigen Nachbesserungen oder aber eine angemessene Reduzierung des Kaufpreises vornehmen. Eine vollständige bzw. teilweise Aufhebung des Vertrages durch den Abnehmer kann nur mit Zustimmung von Marvex erfolgen.

Artikel 16 Rücksendungen

16.1 Rücksendungen an Marvex sind nur nach Absprache zwischen den Parteien möglich.

16.2 Rücksendungen an Marvex erfolgen zu Lasten und auf Gefahr des Abnehmers. Bei einer berechtigten Reklamation werden die Portokosten von Marvex erstattet.

16.3 Marvex ist berechtigt, die Annahme verspäteter und/oder offensichtlich unbegründeter Rücksendungen sowie von Rücksendungen, deren Kosten nicht im voraus bezahlt wurden, zu verweigern.

16.4 Wenn Marvex die zurückgesandte Ware lagert oder auf andere Weise verwertet, geschieht dies zu Lasten und auf Gefahr des Abnehmers. Diese Maßnahmen können in keinem Falle als Billigung oder Genehmigung der Rücksendung ausgelegt werden. Der Abnehmer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Artikel 17 Haftung

17.1 Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und in den Fällen der gesetzlichen Produzentenhaftung haftet Marvex nicht für einen betrieblichen Schaden, Sachschaden, Personenschaden oder irgendeinen anderen Schaden, der dem Abnehmer und/oder Dritten entstanden ist.

17.2 Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen und unter dem Vorbehalt, daß von ihrer Betriebshaftpflichtversicherung ein höherer Betrag ausgezahlt wird, beschränkt sich die Haftung von Marvex auf den Schaden, der als mögliche Folge der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung vorhersehbar war, höchstens aber auf einen Betrag in Höhe des Netto-Rechnungswertes der Lieferung bzw. Leistung, welche die betreffende Forderung des Abnehmers und/oder Dritten zur Folge gehabt hätte.

17.3 Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen ist Marvex für Produkte und Waren, die sie von Dritten bezogen hat, nicht weitergehend haftbar als diese Dritten gegenüber Marvex.

17.4 Marvex ist in keinem Falle mehr haftbar, wenn der Abnehmer den Schaden nicht spätestens 14 Tage, nachdem er ihn festgestellt hat oder hätte feststellen können, bei Marvex gemeldet hat.

17.5 Marvex behält sich alle gesetzlichen und vertraglichen Einspruchsrechte vor, welche ihr zur Abwehr der eigenen Haftung gegenüber dem Abnehmer zustehen, insbesondere bezüglich ihrer Mitarbeiter und anderer Personen, für deren Verhalten sie nach dem Gesetz haftbar sein könnte.

Artikel 18 Freistellung

18.1 Der Abnehmer stellt Marvex vollständig von jeder Haftung frei, die für Marvex gegenüber Dritten wegen der von Marvex gelieferten Sachen oder geleisteten Dienste bestehen könnte, soweit die Haftung nicht nach diesen Geschäftsbedingungen bei Marvex verbleibt.

18.2 Der Abnehmer stellt Marvex zugleich vollständig von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der von Marvex im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages in Besitz genommenen Gegenstände bestehen, soweit die Haftung nicht nach diesen Geschäftsbedingungen bei Marvex verbleibt.

Artikel 19 Höhere Gewalt

19.1 Unter höherer Gewalt ("nicht zurechenbare Schlechterfüllung") ist hier zu verstehen: Jeder vom Willen der Parteien unabhängige, eventuell unvorhersehbare Umstand, aufgrund dessen der Abnehmer von Marvex bei objektiver Würdigung keine Erfüllung des Vertrages mehr erwarten kann.

19.2 Unter höherer Gewalt sind in jedem Falle folgende Umstände zu verstehen: Streik, übermäßige Krankenquote des Personals von Marvex, Transportschwierigkeiten, Brandschäden, behördliche Maßnahmen, darunter in jedem Falle Ein- und Ausfuhrhindernisse, Betriebsstörungen bei Marvex, Probleme bei Zulieferern, unabwendbare Störungen oder Hindernisse, welche die Ausführung des Vertrages verteuern und/oder erschweren, wie z.B. Sturmschäden und/oder andere Naturgewalten, sowie Nichterfüllung ("zurechenbare Nichterfüllung") der Lieferanten von Marvex, aufgrund derer Marvex seine Verpflichtungen gegenüber dem Abnehmer nicht (mehr) erfüllen kann.

19.3 Wenn sich eine Situation höherer Gewalt ergibt, ist Marvex berechtigt, die Ausführung des Vertrages aufzuschieben oder aber den Vertrag endgültig aufzulösen. Der Abnehmer kann den Vertrag ebenfalls auflösen, aber erst dann, wenn Marvex seinen Verpflicht-ungen 60 Tage lang nicht nachgekommen ist. Marvex schuldet in diesen Fällen keinen Schadensersatz.

19.4 Marvex kann die Bezahlung derjenigen Leistungen verlangen, die zur Erfüllung des betreffenden Vertrages bereits erbracht wurden, bevor sich der Umstand, der höhere Gewalt darstellt, ergeben hat.

19.5 Marvex kann sich auch dann auf höhere Gewalt berufen, wenn der Umstand, der höhere Gewalt darstellt, erst eintritt, nachdem sie ihre Leistung hätte erbringen müssen.

Artikel 20 Anwendbares Recht und Rechtsstreitigkeiten

20.1 Alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht.

20.2 Die Regelungen des Wiener Kaufvertragsübereinkommens sind nicht anwendbar, ebenso eventuelle andere bestehende oder künftige Regelungen über den Kauf beweglicher körperlicher Sachen, deren Anwendung von den Parteien ausgeschlossen werden kann.

20.3 Alle Rechtsstreitigkeiten, die zwischen den Parteien entstehen können und unter die Zuständigkeit eines Arrondissementsgerichts fallen, werden in erster Instanz und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausschließlich durch das Arrondissementsgericht in s´Hertogenbosch entschieden.

20.4 Der Abnehmer bestimmt für die Rechtsstreitigkeiten über die Ausführung des Vertrages oder die Anwendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen den Verwaltungssitz von Marvex als seinen Wohnsitz. Letztere wird alles tun, was angemessenerweise von ihr verlangt werden kann, um (gerichtliche) Schriftstücke an die letzte bekannte Anschrift des Abnehmers zu übersenden.

20.5 Die Prozeßführung geschieht in niederländischer Sprache.