Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung Marvex bv mit Sitz in Roosendaal, Niederlande.
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Artikel 1 Definitionen
1.1 Unter "Marvex" ist in diesen
Geschäftsbedingungen zu verstehen: Marvex bv
1.2 Unter dem "Abnehmer" ist in diesen
Geschäftsbedingungen zu verstehen: Jede natürliche oder
juristische Person, die im Zusammenhang mit dem Kauf von Waren von Marvex, der Leistung von Diensten oder der Erbringung irgendeiner
anderen Leistung gegenüber Marvex Verpflichtungen hat oder zu
diesem Zwecke Verhandlungen mit Marvex führt.
1.3 Unter den "Parteien" ist in diesen
Geschäftsbedingungen zu verstehen: Marvex und der Abnehmer.
Artikel 2 Allgemeines
2.1 Alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und
Dienstleistungen von Marvex erfolgen ausschließlich unter Anwendung
dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.2 Die Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen kann
unter anderem durch den Abdruck auf Geschäftsbriefen (Rückseite),
Angeboten, Preislisten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen
erfolgen.
2.3 Sondervereinbarungen, die von diesen
Geschäftsbedingungen abweichen oder sie ergänzen, sind nur wirksam,
wenn sie schriftlich vereinbart wurden, und gelten nur für den
jeweiligen Einzelfall.
2.4 Die Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Abnehmers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2.5 Falls diese Geschäftsbedingungen auch in einer
anderen Sprache als der niederländischen verfügbar sind, ist in
Zweifelsfällen stets der niederländische Text entscheidend.
2.6 Falls eine Bestimmung in einem Vertrag oder diesen
Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein sollte,
gilt diese Bestimmung mit einem Inhalt und Umfang fort, der zum
einen wirksam ist und zum anderen der vertraglichen Bestimmung
möglichst nahekommt. Die eventuelle teilweise Nichtigkeit eines
Vertrages und/oder dieser Geschäftsbedingungen läßt die
Wirksamkeit des Vertrages im übrigen und/oder der übrigen
Geschäftsbedingungen unberührt.
2.7 Wenn Marvex im Einzelfall nicht auf der strikten
Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen besteht, führt das nicht
dazu, daß diese Geschäftsbedingungen nicht mehr gültig sind oder
daß Marvex das Recht verliert, in künftigen anderen oder
vergleichbaren Fällen die strikte Einhaltung dieser
Geschäftsbedingungen zu verlangen.
Artikel 3 Angebote
3.1 Alle Angebote, Preisangaben, Kostenvoranschläge u.ä.
von Marvex sind gänzlich freibleibend, unabhängig davon, ob sie
einzeln oder in Preislisten, mündlich, schriftlich, telefonisch,
per Telefax oder auf andere Weise gemacht wurden.
3.2 Alle bei einem Angebot o.ä. gemachten Angaben und/oder
Spezifikationen bezüglich der Farben, Maße, Anzahl, Gewichte,
Inhalt, Verarbeitung u.ä. gelten stets nur annäherungsweise und
sind für Marvex nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich
bestätigt wurden.
3.3 Absatz 2 gilt auch für vorgestellte oder verteilte
Muster, Modelle oder Beispiele. Die Beschaffenheit der zu liefernden
Waren kann von dem Muster, Modell oder Beispiel abweichen, es sei
denn, daß Marvex dem Abnehmer vorher ausdrücklich schriftlich
bestätigt hat, daß die Lieferung dem Muster, Modell oder Beispiel
genau entsprechen werde.
3.4 Wenn ein Angebot o.ä. von Marvex nicht innerhalb von
14 Tagen durch schriftliche Auftragserteilung angenommen wird,
verfällt es und Marvex kann dann verlangen, daß das Angebot mit
allen dazugehörenden Berechnungen u.ä. innerhalb von acht Tagen
franko an Marvex zurückgesandt wird.
Artikel 4 Verträge
4.1 Ein Vertrag kommt zwischen den Parteien erst dann
zustande, wenn Marvex einen Auftrag des Abnehmers schriftlich
bestätigt oder wenn Marvex mit der Ausführung des Auftrages
beginnt.
4.2 Eventuelle spätere Ergänzungsvereinbarungen oder
Änderungen sind für Marvex nur verbindlich, wenn sie schriftlich
von ihr bestätigt wurden.
4.3 Vereinbarungen mit untergeordneten Mitarbeitern,
Vertretern oder anderen Zwischenpersonen von Marvex sind für Marvex
nicht verbindlich, bevor sie schriftlich von der Geschäftsführung
von Marvex bestätigt wurden.
4.4 Der Vertragsinhalt gilt als in der
Auftragsbestätigung richtig und vollständig wiedergegeben, es sei
denn, daß dem unverzüglich per Fax widersprochen wird.
4.5 Wenn es aus technischen Gründen nach eigenem Ermessen
von Marvex gerechtfertigt ist, ist Marvex berechtigt, Änderungen
bezüglich der Farben, Maße usw. in akzeptablen Grenzen vorzunehmen.
4.6 Wenn Marvex mit zwei oder mehr Personen bzw.
juristischen Personen einen Vertrag abschließt, ist jede dieser (juristischen)
Personen für die Einhaltung der Verpflichtungen einzeln haftbar,
die sich aus diesem Vertrag für sie ergeben.
4.7 Marvex behält sich das Recht vor, für die
Ausführung des mit dem Abnehmer geschlossenen Vertrages dritte
Personen einzusetzen.
Artikel 5 Immaterielle und gewerbliche Schutzrechte
5.1 Wenn es nicht schriftlich anders vereinbart wurde,
behält Marvex die Urheberrechte und alle anderen immateriellen und
gewerblichen Schutzrechte für die von ihr versandten Entwürfe,
Zeichnungen, Skizzen, Ansichten, Berechnungen, Muster, Modelle,
Programme und Angebote. Diese Gegenstände bleiben Eigentum von Marvex
und dürfen ohne ihre ausdrückliche Zustimmung nicht kopiert,
Dritten zugänglich gemacht oder auf andere Weise verwendet werden,
unabhängig davon, ob dem Abnehmer dafür Kosten berechnet worden
sind. Der Abnehmer ist verpflichtet, diese Gegenstände auf erste
Anforderung an Marvex zurückzugeben.
5.2 Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieses
Artikels schuldet der Abnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von NLG
1.000,00 für jede Übertretung bzw. für jeden Tag einschließlich
angefangener Tage, unbeschadet der weiteren Rechte, die Marvex deswegen geltend machen kann.
Artikel 6 Preise
6.1 Die vereinbarten Preise beruhen auf den
kostenbestimmenden Umständen zum Zeitpunkt des Angebotes. Marvex behält sich das Recht vor, Änderungen der kostenbestimmenden
Umstände, die sich nach dem Zeitpunkt des Angebotes oder der
Auftragsbestätigung ergeben haben und auf die Marvex bei objektiver
Würdigung keinen Einfluß hatte, wie z.B. die Erhöhung der
Materialpreise, der Fracht- oder Transporttarife, Sozialabgaben,
Zölle, Ein- und Ausfuhrsteuern und der Umsatzsteuer, an den
Abnehmer durchzuberechnen.
6.2 Kosten für Ergänzungen und/oder Änderungen des
Auftrages oder Vertrages gehen zu Lasten des Abnehmers.
6.3 Die Preise gelten für die Lieferung ab Fabrik/Magazin/Lager
und sind exklusive Umsatzsteuer. Eventuelle Transport- und
Versicherungskosten sind nicht im Preis enthalten, es sei denn, daß
dies schriftlich anders vereinbart wurde.
Artikel 7 Zahlungen
7.1 Für jeden Vertrag gilt: Die Zahlung erfolgt netto in
Geld. Hiervon abweichende Zahlungsbedingungen sind nur wirksam, wenn
sie schriftlich vereinbart wurden.
7.2 Die Verrechnung oder Zurückbehaltung des zu zahlenden
Kaufpreises durch den Abnehmer ist nicht zulässig.
7.3 Alle Zahlungen müssen am Sitz von Marvex erfolgen
oder durch Überweisung auf ein von Marvex angegebenes Bank- oder
Girokonto.
7.4 Zahlungen müssen in der Währung erfolgen, in der die
vereinbarten Preise von Marvex schriftlich bestätigt wurden.
7.5 Zahlungen des Abnehmers werden zunächst auf die von
ihm geschuldeten Verzugszinsen und (außer-)gerichtlichen Kosten
angerechnet, danach auf die älteste offenstehende Forderung, auch
dann, wenn der Abnehmer angibt, daß die Zahlung auf eine spätere
Forderung angerechnet werden soll.
7.6 Der Abnehmer befindet sich ohne weitere Mahnung in
Verzug, sobald die angegebene Zahlungsfrist abgelaufen ist. Wenn Marvex
hinsichtlich der rechtzeitigen Erfüllung der Pflichten des
Abnehmers begründete Zweifel hegt, sind die Forderungen von Marvex sofort fällig, unabhängig von einer vereinbarten Zahlungsfrist.
7.7 Für die Dauer seines Verzuges schuldet der Abnehmer
bezüglich der offenstehenden Forderungen einen Verzugszins in Höhe
von 1,5 % pro angefangenen Monat. Gleichzeitig erhöht sich der
Betrag, von dem der Verzugszins geschuldet wird, nach Ablauf eines
Jahres um den während dieses Jahres aufgelaufenen Verzugszins.
7.8 Bei einer außergerichtlichen Einziehung schuldet der
Abnehmer neben der Hauptsumme und dem Verzugszins weiterhin die bei Marvex
tatsächlich entstandenen Inkassokosten.
Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens: - 15 %
für den ersten Betrag von NLG 6.500,-- (bei einem Mindestbetrag von
NLG 250,--), - 10 % für den weiteren Betrag bis zu NLG 13.000,--, -
8 % für den weiteren Betrag bis zu NLG 32.500,--, - 5 % für den
weiteren Betrag bis zu NLG 130.000,--, - 3 % für den weiteren
Betrag über NLG 130.000,-- der offenstehenden Hauptsumme,
mindestens aber NLG 150,-- zuzüglich Umsatzsteuer.
7.9 Befindet sich der Abnehmer mit einer Zahlung in Verzug,
ist Marvex berechtigt, ihre Leistungen zurückzubehalten, oder aber
ohne richterliche Entscheidung den Vertrag zu kündigen. Im
letzteren Falle ist der Abnehmer verpflichtet, Marvex 25 % der noch
nicht fälligen und/oder noch nicht geschuldeten Beträge als
Entschädigung für die entstandenen Verkaufskosten und den
entgangenen Gewinn zu zahlen. Außerdem ist der Abnehmer
verpflichtet, alle anderen Kosten, die bei Marvex zur Vorbereitung
der von ihr zu erbringenden Leistungen entstanden sind, sowie allen
weiteren Marvex entstandenen Schaden zu vergüten.
Artikel 8 Anzahlungen und Sicherheiten
8.1 Marvex ist berechtigt, beim Abschluß des Vertrages
sowie vor oder während der Durchführung eines Auftrages eine
Anzahlung (Vorauszahlung) zu verlangen.
Marvex ist stets berechtigt, vor einer Lieferung oder vor der
Fortsetzung der Lieferung oder Vertragserfüllung vom Abnehmer zu
verlangen, daß er eine ausreichende Sicherheit für die Erfüllung
seiner Zahlungspflichten stellt. Der Abnehmer verpflichtet sich, die
verlangte Sicherheit innerhalb von acht Tagen zu stellen. Mit Ablauf
dieser Frist gerät der Abnehmer in Verzug, ohne daß es hierzu
einer Mahnung bedarf.
Artikel 9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Marvex behält sich das Eigentum an allen von ihr an
den Abnehmer gelieferten Sachen so lange vor, bis der Kaufpreis für
alle diese Sachen, auch für noch zu liefernde Sachen, vollständig
bezahlt ist. Wenn Marvex im Zusammenhang mit diesen Kaufverträgen
für Rechnung und Gefahr des Abnehmers Arbeiten durchführt, gilt
der Eigentumsvorbehalt fort, bis der Abnehmer auch diese Forderungen
von Marvex vollständig bezahlt hat. Weiterhin gilt der
Eigentumsvorbehalt auch für sonstige Forderungen, die Marvex gegen
den Abnehmer wegen der Nichterfüllung seiner Verpflichtungen
gegenüber Marvex zustehen. Solange das Eigentum an den gelieferten
Sachen nicht auf den Abnehmer übergegangen ist, darf dieser die
Sachen nicht verpfänden oder einem Dritten irgendwelche Rechte
daran einräumen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 9.3.
Gelieferte Sachen, die durch Bezahlung Eigentum des Abnehmers
geworden sind, sich aber noch im Besitz von Marvex befinden, dienen Marvex
als Pfand für die weitere Absicherung von Forderungen, die Marvex aus irgendeinem Grunde gegen den Abnehmer zustehen könnten.
9.2 Der Abnehmer wird die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Sachen sorgfältig und als stets wiedererkennbares
Eigentum von Marvex aufbewahren. Der Abnehmer wird die Sachen für
die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen alle üblichen Risiken
versichern. Alle Versicherungsansprüche des Abnehmers aus den
genannten Versicherungen werden auf Wunsch von Marvex vom Abnehmer
an sie zur weiteren Absicherung der Forderungen von Marvex gegen den
Abnehmer gemäß Art. 3:239 Burgerlijk Wetboek (BW - Bürgerliches
Gesetzbuch) verpfändet. Wenn der Abnehmer seinen Zahlungspflichten
gegenüber Marvex nicht nachkommt oder Marvex berechtigte Gründe zu
der Annahme hat, er werde seinen Pflichten nicht nachkommen, kann Marvex
die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen jederzeit
zurücknehmen (lassen). Nach der Rücknahme wird dem Abnehmer der
Verkehrswert gutgeschrieben, in keinem Falle aber mehr als der
ursprüngliche Kaufpreis abzüglich der Rücknahmekosten.
9.3 Der Abnehmer ist berechtigt, die unter
Eigentumsvorbehalt oder Vorbehalt eines Pfandrechts gelieferten
Sachen im Rahmen seiner normalen Geschäfte an Dritte zu verkaufen
und zu übertragen. Beim Verkauf auf Kredit ist der Abnehmer
verpflichtet, sich bei seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt
gemäß den Bestimmungen dieses Artikels auszubedingen. Der Abnehmer
verpflichtet sich, die Forderungen, die ihm gegen seine Abnehmer
zustehen, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Marvex an
Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Der Abnehmer verpflichtet
sich weiterhin, die genannten Forderungen auf Wunsch von Marvex an
diese gemäß Art. 3:239 BW zur weiteren Absicherung aller ihrer
Forderungen gegen ihn zu verpfänden.
Artikel 10 Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht
10.1 Marvex darf bis zur vollständigen Erfüllung aller
Verpflichtungen des Abnehmers auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers
Sachen, Unterlagen und Gelder jedem Dritten gegenüber einbehalten.
10.2 Alle Sachen, Unterlagen und Gelder, die Marvex aus
welchen Gründen auch immer erhält oder erhalten wird, dienen als
Unterpfand für alle Forderungen, die ihr gegen den Abnehmer
zustehen oder zustehen werden.
10.3 Marvex kann die ihr nach Absatz 1 und 2 zustehenden
Rechte gleichzeitig für diejenigen Forderungen ausüben, die ihr
gegen den Abnehmer noch aus früheren Verträgen und/oder
Lieferungen zustehen.
10.4 Bei Nichterfüllung der Forderung kann das Unterpfand
in der gesetzlich geregelten Weise oder, falls hierüber Einigung
erzielt wurde, freihändig verkauft werden.
Artikel 11 Lieferung und Lieferzeit
11.1 Die von Marvex angegebenen Liefer- bzw.
Auslieferungstermine werden anhand der bei Vertragsschluß gegebenen
Umstände sorgfältig ermittelt.
11.2 Wegen der Art ihres Unternehmens und ihrer Produkte
ist Marvex in bedeutendem Umfang von den Leistungen Dritter
abhängig (wie Lieferanten, Transporteure, Zollbehörden und andere
Stellen), so daß Marvex nicht dafür einstehen kann, daß erteilte
Aufträge vollständig und rechtzeitig ausgeliefert werden können.
11.3 Die von Marvex angegebenen Liefer- bzw.
Auslieferungstermine gelten nur unverbindlich und sind keine
Ausschlußfristen. Die Nichteinhaltung dieser Liefer- bzw.
Auslieferungstermine berechtigt den Abnehmer nicht zur Kündigung
des Vertrages, es sei denn, daß Marvex nach Eingang einer Mahnung
länger als 60 Tage in Verzug ist. Schadensersatz wird von Marvex in
keinem Falle geschuldet.
11.4 Die von Marvex verkauften Sachen werden ab Fabrik/Lager/Magazin
(aus)geliefert, wo sie sich bei Vertragsabschluß befinden.
Die Gefahr geht auf den Abnehmer über, sobald die Sachen den
Betriebs- bzw. Lagerraum verlassen haben oder, falls die Sachen für
den Abnehmer getrennt bereitgelegt und ihm eine Nachricht
übermittelt oder übersandt wurde, daß die gekaufte Ware zur
Auslieferung bereitliegt, schon zu diesem früheren Zeitpunkt. Das
Transportrisiko geht zu Lasten des Abnehmers.
11.5 Das Recht auf Lieferung, das dem Abnehmer aus einem
Vertrag zusteht, ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Marvex
übertragbar.
11.6 Der Abnehmer ist verpflichtet, gekaufte Ware binnen
48 Stunden abzunehmen, nachdem ihm diese mittels schriftlicher
Benachrichtigung zur Verfügung gestellt wurde. Nach Ablauf dieser
Frist kann Marvex unbeschadet ihres Erfüllungsanspruchs den Auftrag
annullieren, in welchem Falle der Abnehmer verpflichtet ist, 25 %
des vereinbarten Kaufpreises als Entschädigung für die
entstandenen Verkaufskosten und den entgangenen Gewinn an Marvex zu
bezahlen, sofern Marvex nicht den Ausgleich des tatsächlich
entstandenen Schadens verlangt.
Artikel 12 Weiterverkauf
12.1 Der Abnehmer wird die von Marvex vertraglich
erworbenen Produkte ausschließlich in der originalen, von Marvex stammenden Verpackung und in unbeschädigtem und unveränderten
Zustand weiterverkaufen.
12.2 Der Abnehmer darf ohne zuvor ausdrücklich erteilte
schriftliche Zustimmung von Marvex keine Produkte, die von Marvex geliefert wurden, als Zugabe beim Verkauf anderer Produkte verwenden
oder verwenden lassen.
12.3 Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieses
Artikels schuldet der Abnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von NLG
1.000,00 für jede Übertretung, unbeschadet der weiteren Rechte,
die Marvex deswegen geltend machen kann.
Artikel 13 Werbematerial
13.1 Werbematerial, das Marvex dem Abnehmer entgeltlich
oder unentgeltlich zur Unterstützung des Verkaufs von Produkten zur
Verfügung stellt, bleibt Eigentum von Marvex.
13.2 Der Abnehmer ist verpflichtet, das Werbematerial auf
erstes Ansuchen von Marvex franko und auf eigenes Risiko in
unbeschädigtem und unveränderten Zustand an Marvex zurückzugeben.
Artikel 14 Verpackungen
14.1 Verpackungsmaterial wird von Marvex zum
Einstandspreis in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.
14.2 Eventuelle "Leihverpackungen" muß der
Abnehmer Marvex binnen 14 Tagen nach der Lieferung gesäubert und in
unbeschädigtem Zustand wieder zur Verfügung stellen. Gerät der
Abnehmer damit in Verzug, ist er verpflichtet, Marvex die Kosten zu
erstatten, die durch die Reinigung, Reparatur bzw. den Ersatz der
Leihverpackung entstehen.
Artikel 15 Reklamationen
15.1 Der Abnehmer muß gelieferte Waren unverzüglich nach
Lieferung auf eventuelle Abweichungen gegenüber den getroffenen
Vereinbarungen kontrollieren. Eventuelle Reklamationen müssen mit
genauer Angabe der Tatsachen, auf die sich die Reklamation bezieht,
schriftlich bei Marvex geltend gemacht werden und binnen 8 Tagen
nach dem Liefertermin dort eingegangen sein. Nach Ablauf dieser
Frist gelten die Lieferungen bzw. Leistungen als vom Abnehmer
unwiderruflich und unbedingt genehmigt. Eventuelle Rechtsansprüche
müssen spätestens ein Jahr nach rechtzeitiger Reklamation
anhängig gemacht worden sein, andernfalls sind sie verfallen.
15.2 Jedes Recht zur Reklamation erlischt, wenn und sobald
der Abnehmer die Lieferung öffnet, verarbeitet, ändert oder mit
anderen Sachen vermischt.
15.3 Bei im Handel und der Branche üblichen oder
geringfügigen Abweichungen der Qualität, der Maße, des Gewichts,
der Farbe oder der Menge u.ä. ist eine Reklamation nicht zulässig.
15.4 Marvex ist nur verpflichtet, eingegangene
Reklamationen zur Kenntnis zu nehmen, wenn der Abnehmer alle
vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Marvex, aus welchem
Rechtsgrund auch immer, erfüllt hat. Der Abnehmer ist nicht
berechtigt, seine Leistungen wegen einer von ihm eingereichten
Reklamation zurückzubehalten.
15.5 Wenn die Reklamation des Abnehmers unter Beachtung
der vorstehenden Regelungen begründet ist, wird Marvex nach
Absprache mit dem Abnehmer binnen angemessener Frist ein Produkt
derselben Art nachliefern oder die nötigen Nachbesserungen oder
aber eine angemessene Reduzierung des Kaufpreises vornehmen. Eine
vollständige bzw. teilweise Aufhebung des Vertrages durch den
Abnehmer kann nur mit Zustimmung von Marvex erfolgen.
Artikel 16 Rücksendungen
16.1 Rücksendungen an Marvex sind nur nach Absprache
zwischen den Parteien möglich.
16.2 Rücksendungen an Marvex erfolgen zu Lasten und auf
Gefahr des Abnehmers. Bei einer berechtigten Reklamation werden die
Portokosten von Marvex erstattet.
16.3 Marvex ist berechtigt, die Annahme verspäteter und/oder
offensichtlich unbegründeter Rücksendungen sowie von
Rücksendungen, deren Kosten nicht im voraus bezahlt wurden, zu
verweigern.
16.4 Wenn Marvex die zurückgesandte Ware lagert oder auf
andere Weise verwertet, geschieht dies zu Lasten und auf Gefahr des
Abnehmers. Diese Maßnahmen können in keinem Falle als Billigung
oder Genehmigung der Rücksendung ausgelegt werden. Der Abnehmer hat
keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Artikel 17 Haftung
17.1 Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und in den
Fällen der gesetzlichen Produzentenhaftung haftet Marvex nicht für
einen betrieblichen Schaden, Sachschaden, Personenschaden oder
irgendeinen anderen Schaden, der dem Abnehmer und/oder Dritten
entstanden ist.
17.2 Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen und unter
dem Vorbehalt, daß von ihrer Betriebshaftpflichtversicherung ein
höherer Betrag ausgezahlt wird, beschränkt sich die Haftung von Marvex
auf den Schaden, der als mögliche Folge der zum
Schadensersatz verpflichtenden Handlung vorhersehbar war, höchstens
aber auf einen Betrag in Höhe des Netto-Rechnungswertes der
Lieferung bzw. Leistung, welche die betreffende Forderung des
Abnehmers und/oder Dritten zur Folge gehabt hätte.
17.3 Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen ist Marvex für Produkte und Waren, die sie von Dritten bezogen hat, nicht
weitergehend haftbar als diese Dritten gegenüber Marvex.
17.4 Marvex ist in keinem Falle mehr haftbar, wenn der
Abnehmer den Schaden nicht spätestens 14 Tage, nachdem er ihn
festgestellt hat oder hätte feststellen können, bei Marvex gemeldet hat.
17.5 Marvex behält sich alle gesetzlichen und
vertraglichen Einspruchsrechte vor, welche ihr zur Abwehr der
eigenen Haftung gegenüber dem Abnehmer zustehen, insbesondere
bezüglich ihrer Mitarbeiter und anderer Personen, für deren
Verhalten sie nach dem Gesetz haftbar sein könnte.
Artikel 18 Freistellung
18.1 Der Abnehmer stellt Marvex vollständig von jeder
Haftung frei, die für Marvex gegenüber Dritten wegen der von Marvex
gelieferten Sachen oder geleisteten Dienste bestehen könnte,
soweit die Haftung nicht nach diesen Geschäftsbedingungen bei Marvex
verbleibt.
18.2 Der Abnehmer stellt Marvex zugleich vollständig von
allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der von Marvex im
Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages in Besitz genommenen
Gegenstände bestehen, soweit die Haftung nicht nach diesen
Geschäftsbedingungen bei Marvex verbleibt.
Artikel 19 Höhere Gewalt
19.1 Unter höherer Gewalt ("nicht zurechenbare
Schlechterfüllung") ist hier zu verstehen: Jeder vom Willen
der Parteien unabhängige, eventuell unvorhersehbare Umstand,
aufgrund dessen der Abnehmer von Marvex bei objektiver Würdigung
keine Erfüllung des Vertrages mehr erwarten kann.
19.2 Unter höherer Gewalt sind in jedem Falle folgende
Umstände zu verstehen: Streik, übermäßige Krankenquote des
Personals von Marvex, Transportschwierigkeiten, Brandschäden,
behördliche Maßnahmen, darunter in jedem Falle Ein- und
Ausfuhrhindernisse, Betriebsstörungen bei Marvex, Probleme bei
Zulieferern, unabwendbare Störungen oder Hindernisse, welche die
Ausführung des Vertrages verteuern und/oder erschweren, wie z.B.
Sturmschäden und/oder andere Naturgewalten, sowie Nichterfüllung
("zurechenbare Nichterfüllung") der Lieferanten von Marvex, aufgrund derer
Marvex seine Verpflichtungen gegenüber dem
Abnehmer nicht (mehr) erfüllen kann.
19.3 Wenn sich eine Situation höherer Gewalt ergibt, ist Marvex
berechtigt, die Ausführung des Vertrages aufzuschieben oder
aber den Vertrag endgültig aufzulösen. Der Abnehmer kann den
Vertrag ebenfalls auflösen, aber erst dann, wenn Marvex seinen
Verpflicht-ungen 60 Tage lang nicht nachgekommen ist. Marvex schuldet in diesen Fällen keinen Schadensersatz.
19.4 Marvex kann die Bezahlung derjenigen Leistungen
verlangen, die zur Erfüllung des betreffenden Vertrages bereits
erbracht wurden, bevor sich der Umstand, der höhere Gewalt
darstellt, ergeben hat.
19.5 Marvex kann sich auch dann auf höhere Gewalt berufen,
wenn der Umstand, der höhere Gewalt darstellt, erst eintritt,
nachdem sie ihre Leistung hätte erbringen müssen.
Artikel 20 Anwendbares Recht und Rechtsstreitigkeiten
20.1 Alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien
unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht.
20.2 Die Regelungen des Wiener Kaufvertragsübereinkommens
sind nicht anwendbar, ebenso eventuelle andere bestehende oder
künftige Regelungen über den Kauf beweglicher körperlicher Sachen,
deren Anwendung von den Parteien ausgeschlossen werden kann.
20.3 Alle Rechtsstreitigkeiten, die zwischen den Parteien
entstehen können und unter die Zuständigkeit eines
Arrondissementsgerichts fallen, werden in erster Instanz und im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausschließlich durch das
Arrondissementsgericht in s´Hertogenbosch entschieden.
20.4 Der Abnehmer bestimmt für die Rechtsstreitigkeiten
über die Ausführung des Vertrages oder die Anwendung dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen den Verwaltungssitz von Marvex als
seinen Wohnsitz. Letztere wird alles tun, was angemessenerweise von
ihr verlangt werden kann, um (gerichtliche) Schriftstücke an die
letzte bekannte Anschrift des Abnehmers zu übersenden.
20.5 Die Prozeßführung geschieht in niederländischer
Sprache.
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